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Für Ihren eigenen Betreibungsregisterauszug benötigen Sie keinen Interessennachweis, jedoch einen gültigen Personalausweis. Die Auskunft wird Ihnen am Schalter oder schriftlich erteilt.
Für Auskünfte aus dem Betreibungsregister ist ein Interessennachweis erforderlich. Als Interessennachweise gelten namentlich:
Mietinteressentenformular
Darlehensvertrag
Schriftliche Bestellung
Verträge
Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.
Mit dem Fortsetzungsbegehren wird die Pfändung von Vermögens- oder Einkommensbestandteilen des Schuldners eingeleitet. Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden. Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.
Dem Begehren sind je nach Fall (als Originale) beizulegen:
Zahlungsbefehldoppel (falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Steinach ausgestellt wurde)
Beseitigung des Rechtsvorschlages Gerichtsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung
Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens verweisen wir auf den Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsurkunde. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.